Von A bis Z: So können Sie Ihren Mitarbeitern 2026 etwas Gutes tun und dabei noch sparen

Gehalts-Extras können Mitarbeiter motivieren und zugleich Kosten sparen. Der Beitrag zeigt, welche Zuwendungen 2026 steuer- und beitragsfrei möglich sind, wann Pauschalversteuerung hilft und worauf Arbeitgeber bei der Gewährung achten sollten.

Hildegart Gemünden

31.07.2026 · 3 Min Lesezeit

Beachten Sie dabei Folgendes: Was lohnsteuerfrei ist, ist nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) in der Regel beitragsfrei. Auf Ausnahmen weist die Tabelle ausdrücklich hin. Bei einigen an sich lohnsteuerpflichtigen Zuwendungen können Sie zudem durch Pauschalversteuerung die Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung erreichen. Hier können Sie mit dem Mitarbeiter vereinbaren, dass er die Pauschalsteuer im Innenverhältnis selbst trägt. Das kann sich für ihn rechnen, wenn sein individueller Steuersatz höher ist. Einige Gehalts-Extras sind nur dann begünstigt, wenn Sie sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitsentgelt gewähren.

Aufladen von Elektro-/Hybridfahrzeugen

§ 3 Nr. 46 und 50 Einkommensteuergesetz (EStG); BMF-Schreiben vom 11.11.2025, IV C 5 – S 2334/00087/014/013

Variante 1: Aufladen privater Fahrzeuge beim Arbeitgeber: steuer- und beitragsfrei, sofern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt

Variante 2: Kostenerstattung für das private Aufladen des zur privaten Nutzung überlassenen Dienstwagens: steuer- und beitragsfrei in Höhe des nachgewiesenen Verbrauchs; als Strompreis berücksichtigen Sie entweder den individuellen Strompreis aus dem Vertrag des Mitarbeiters mit seinem Anbieter oder die Strompreispauschale von 0,34 € je kWh (Wert für 2026)

Aufladen von Elektro-/Hybridfahrzeugen: Ladestation

§ 3 Nr. 46 und § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EStG

Variante 1: Überlassung (nicht Übereignung!) einer betrieblichen Ladestation ist steuer- und beitragsfrei.

Variante 2: Übereignung oder Bezuschussung einer Ladestation des Mitarbeiters ist beitragsfrei bei Pauschalversteuerung mit 25 %.

beide Varianten nur zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn

Aufmerksamkeiten/Geschenke aus persönlichem Anlass

R 19.6 Abs. 1 Lohnsteuerrichtlinien (LStR)

Persönliche Anlässe sind beispielsweise Geburtstag, Hochzeit, Geburt eines Kindes. Als Geschenk sind nur Sachen zulässig (z. B. Blumen, kein Geld!) und der Wert darf höchstens 60 € pro Anlass betragen.

Belegschaftsrabatte

§ 8 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG)

Rabatte auf Waren und Dienstleistungen Ihres Unternehmens sind steuer- und beitragsfrei bis 1.080 € pro Kalenderjahr.

Betriebliche Altersversorgung über Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds im ersten Arbeitsverhältnis

§ 3 Nr. 63 EStG, § 1 Abs. 1 Nr. 9 SvEV, § 23 Abs. 2 Betriebsrentengesetz (BetrAVG)

steuerfrei bis 8 % der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung (2026: 676 €/Monat oder 8.112 €/Jahr)

beitragsfrei bis 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung (2026: 338 €/Monat oder 4.056 €/Jahr)

Bei Entgeltumwandlung müssen Sie einen Zuschuss von 15 % des umgewandelten Entgelts leisten.

Erholungsbeihilfen

§ 40 Abs. 2 Nr. 3 EStG

Pro Jahr können Sie 156 € für den Mitarbeiter, 104 € für seinen Ehepartner und 52 € für jedes Kind mit 25 % pauschal versteuert und beitragsfrei zahlen.

Essensmarken/verbilligte Mahlzeiten im Betrieb

§ 8 Abs. 2 EStG, R 8.1 Abs. 7 LStR

Steuer- und beitragsrechtlich wird die Mahlzeit mit dem amtlichen Sachbezugswert (2026: 4,57 € für ein Mittagessen) abzüglich einer eventuellen Zuzahlung des Mitarbeiters bewertet.

Dies gilt bei Essensmarken, sofern der Wert der Essensmarke 2026 höchstens 7,67 € beträgt und Sie keine Essensmarken für Abwesenheitstage ausgeben.

Getränke und Genussmittel zum Verzehr im Betrieb

R 19.6 Abs. 2 LStR

steuer- und beitragsfrei, sofern es sich nicht um Mahlzeiten handelt

Beispiele: Mineralwasser, Kaffee, Tee, Obst, Kekse, aber auch unbelegte Brötchen oder Brezeln (BFH, 3.7.2019, VI R 36/17)

Fahrrad oder Pedelec: leihweise Überlassung zur privaten Nutzung

§ 3 Nr. 37 EStG

bei Überlassung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn: steuer- und beitragsfrei

bei Entgeltumwandlung: Sie ermitteln den steuer- und beitragspflichtigen geldwerten Vorteil nach der 1-%-Regel von 25 % des Bruttolistenpreises (Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder vom 9.1.2020).

Fahrrad oder Pedelec: Übereignung

§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG

beitragsfrei bei Pauschalversteuerung des geldwerten Vorteils mit 25 %; nur zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn

Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit dem eigenen Pkw

§ 40 Abs. 2 EStG

Sie können 0,38 € pro Entfernungskilometer mit 15 % pauschal versteuert und beitragsfrei zahlen.

nur zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn

Der Fahrtkostenzuschuss mindert die Entfernungspauschale, die der Mitarbeiter in seiner Steuererklärung geltend machen kann.

Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit Bus und Bahn im Nahverkehr

§ 3 Nr. 15 EStG, § 40 Abs. 2 EStG

Variante 1: Jobticket zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn: steuer- und beitragsfrei; mindert die Entfernungspauschale des Mitarbeiters

Variante 2: Jobticket mit 25 % pauschal versteuert, beitragsfrei und ohne Anrechnung auf die Entfernungspauschale

Gutscheine

§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG

steuer- und beitragsfrei im Wert bis 50 €/Monat

nur zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn

Kinderbetreuung nicht schulpflichtiger Kinder

§ 3 Nr. 33 EStG

Steuer- und beitragsfrei ist die Betreuung, Unterbringung und Verpflegung in Kindergärten und vergleichbaren Einrichtungen (z. B. Krippe, Tagesmutter oder Ganztagespflegestelle), nicht aber im Haushalt des Mitarbeiters.

nur zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn

PC/Handy

§ 3 Nr. 45 EStG, § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 EStG

bei leihweiser Überlassung steuer- und beitragsfrei

bei Übereignung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn 25 % Pauschalsteuer und beitragsfrei

Unfallversicherung, freiwillig

§ 40b Abs. 3 EStG

20 % Pauschalsteuer und beitragsfrei, wenn mehrere Mitarbeiter gemeinsam versichert sind

nur zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn

Unterstützung in Notfällen

§ 3 Nr. 11 EStG

Bis 600 € pro Mitarbeiter und Jahr sind nach Anhörung von Arbeitnehmervertretern steuer- und beitragsfrei.

Vermögensbeteiligung

§ 3 Nr. 39 EStG, § 1 Abs. 1 Nr. 1 SvEV

Bis 2.000 € pro Mitarbeiter und Jahr sind steuer- und beitragsfrei, bei Entgeltumwandlung jedoch beitragspflichtig.

Weiterbildungsmaßnahmen

§ 3 Nr. 19 EStG

steuer- und beitragsfrei, sofern die Maßnahme der Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit des Mitarbeiters dient

Zinsvorteil eines Darlehens an Ihre Mitarbeiter

BMF, 19.5.2015, S 2334/07/0009

steuer- und beitragsfrei, wenn die Darlehenssumme höchstens 2.600 € beträgt

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Hildegard Gemünden ist seit mehr als 20 Jahren als Chefredakteurin, Autorin und Beraterin tätig. Sie ist spezialisiert auf Arbeits-, Lohnsteuer- und Sozialversicherungsrecht sowie eine moderne Mitarbeiterführung.