Beachten Sie dabei Folgendes: Was lohnsteuerfrei ist, ist nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) in der Regel beitragsfrei. Auf Ausnahmen weist die Tabelle ausdrücklich hin. Bei einigen an sich lohnsteuerpflichtigen Zuwendungen können Sie zudem durch Pauschalversteuerung die Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung erreichen. Hier können Sie mit dem Mitarbeiter vereinbaren, dass er die Pauschalsteuer im Innenverhältnis selbst trägt. Das kann sich für ihn rechnen, wenn sein individueller Steuersatz höher ist. Einige Gehalts-Extras sind nur dann begünstigt, wenn Sie sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitsentgelt gewähren.
Aufladen von Elektro-/Hybridfahrzeugen
§ 3 Nr. 46 und 50 Einkommensteuergesetz (EStG); BMF-Schreiben vom 11.11.2025, IV C 5 – S 2334/00087/014/013
Variante 1: Aufladen privater Fahrzeuge beim Arbeitgeber: steuer- und beitragsfrei, sofern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt
Variante 2: Kostenerstattung für das private Aufladen des zur privaten Nutzung überlassenen Dienstwagens: steuer- und beitragsfrei in Höhe des nachgewiesenen Verbrauchs; als Strompreis berücksichtigen Sie entweder den individuellen Strompreis aus dem Vertrag des Mitarbeiters mit seinem Anbieter oder die Strompreispauschale von 0,34 € je kWh (Wert für 2026)
Aufladen von Elektro-/Hybridfahrzeugen: Ladestation
§ 3 Nr. 46 und § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EStG
Variante 1: Überlassung (nicht Übereignung!) einer betrieblichen Ladestation ist steuer- und beitragsfrei.
Variante 2: Übereignung oder Bezuschussung einer Ladestation des Mitarbeiters ist beitragsfrei bei Pauschalversteuerung mit 25 %.
beide Varianten nur zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn
Aufmerksamkeiten/Geschenke aus persönlichem Anlass
R 19.6 Abs. 1 Lohnsteuerrichtlinien (LStR)
Persönliche Anlässe sind beispielsweise Geburtstag, Hochzeit, Geburt eines Kindes. Als Geschenk sind nur Sachen zulässig (z. B. Blumen, kein Geld!) und der Wert darf höchstens 60 € pro Anlass betragen.
Belegschaftsrabatte
§ 8 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG)
Rabatte auf Waren und Dienstleistungen Ihres Unternehmens sind steuer- und beitragsfrei bis 1.080 € pro Kalenderjahr.
Betriebliche Altersversorgung über Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds im ersten Arbeitsverhältnis
§ 3 Nr. 63 EStG, § 1 Abs. 1 Nr. 9 SvEV, § 23 Abs. 2 Betriebsrentengesetz (BetrAVG)
steuerfrei bis 8 % der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung (2026: 676 €/Monat oder 8.112 €/Jahr)
beitragsfrei bis 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung (2026: 338 €/Monat oder 4.056 €/Jahr)
Bei Entgeltumwandlung müssen Sie einen Zuschuss von 15 % des umgewandelten Entgelts leisten.
Erholungsbeihilfen
§ 40 Abs. 2 Nr. 3 EStG
Pro Jahr können Sie 156 € für den Mitarbeiter, 104 € für seinen Ehepartner und 52 € für jedes Kind mit 25 % pauschal versteuert und beitragsfrei zahlen.
Essensmarken/verbilligte Mahlzeiten im Betrieb
§ 8 Abs. 2 EStG, R 8.1 Abs. 7 LStR
Steuer- und beitragsrechtlich wird die Mahlzeit mit dem amtlichen Sachbezugswert (2026: 4,57 € für ein Mittagessen) abzüglich einer eventuellen Zuzahlung des Mitarbeiters bewertet.
Dies gilt bei Essensmarken, sofern der Wert der Essensmarke 2026 höchstens 7,67 € beträgt und Sie keine Essensmarken für Abwesenheitstage ausgeben.
Getränke und Genussmittel zum Verzehr im Betrieb
R 19.6 Abs. 2 LStR
steuer- und beitragsfrei, sofern es sich nicht um Mahlzeiten handelt
Beispiele: Mineralwasser, Kaffee, Tee, Obst, Kekse, aber auch unbelegte Brötchen oder Brezeln (BFH, 3.7.2019, VI R 36/17)
Fahrrad oder Pedelec: leihweise Überlassung zur privaten Nutzung
§ 3 Nr. 37 EStG
bei Überlassung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn: steuer- und beitragsfrei
bei Entgeltumwandlung: Sie ermitteln den steuer- und beitragspflichtigen geldwerten Vorteil nach der 1-%-Regel von 25 % des Bruttolistenpreises (Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder vom 9.1.2020).
Fahrrad oder Pedelec: Übereignung
§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG
beitragsfrei bei Pauschalversteuerung des geldwerten Vorteils mit 25 %; nur zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn
Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit dem eigenen Pkw
§ 40 Abs. 2 EStG
Sie können 0,38 € pro Entfernungskilometer mit 15 % pauschal versteuert und beitragsfrei zahlen.
nur zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn
Der Fahrtkostenzuschuss mindert die Entfernungspauschale, die der Mitarbeiter in seiner Steuererklärung geltend machen kann.
Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit Bus und Bahn im Nahverkehr
§ 3 Nr. 15 EStG, § 40 Abs. 2 EStG
Variante 1: Jobticket zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn: steuer- und beitragsfrei; mindert die Entfernungspauschale des Mitarbeiters
Variante 2: Jobticket mit 25 % pauschal versteuert, beitragsfrei und ohne Anrechnung auf die Entfernungspauschale
Gutscheine
§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG
steuer- und beitragsfrei im Wert bis 50 €/Monat
nur zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn
Kinderbetreuung nicht schulpflichtiger Kinder
§ 3 Nr. 33 EStG
Steuer- und beitragsfrei ist die Betreuung, Unterbringung und Verpflegung in Kindergärten und vergleichbaren Einrichtungen (z. B. Krippe, Tagesmutter oder Ganztagespflegestelle), nicht aber im Haushalt des Mitarbeiters.
nur zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn
PC/Handy
§ 3 Nr. 45 EStG, § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 EStG
bei leihweiser Überlassung steuer- und beitragsfrei
bei Übereignung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn 25 % Pauschalsteuer und beitragsfrei
Unfallversicherung, freiwillig
§ 40b Abs. 3 EStG
20 % Pauschalsteuer und beitragsfrei, wenn mehrere Mitarbeiter gemeinsam versichert sind
nur zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn
Unterstützung in Notfällen
§ 3 Nr. 11 EStG
Bis 600 € pro Mitarbeiter und Jahr sind nach Anhörung von Arbeitnehmervertretern steuer- und beitragsfrei.
Vermögensbeteiligung
§ 3 Nr. 39 EStG, § 1 Abs. 1 Nr. 1 SvEV
Bis 2.000 € pro Mitarbeiter und Jahr sind steuer- und beitragsfrei, bei Entgeltumwandlung jedoch beitragspflichtig.
Weiterbildungsmaßnahmen
§ 3 Nr. 19 EStG
steuer- und beitragsfrei, sofern die Maßnahme der Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit des Mitarbeiters dient
Zinsvorteil eines Darlehens an Ihre Mitarbeiter
BMF, 19.5.2015, S 2334/07/0009
steuer- und beitragsfrei, wenn die Darlehenssumme höchstens 2.600 € beträgt