Läuft etwas in der Ausbildung schief, dann können Abmahnungen wertvolle Dienste leisten. Dabei ist der rechtlich sichere Umgang damit ein unbedingtes Muss. Schließlich muss das Abmahnungsschreiben bestimmte Bestandteile unbedingt enthalten. Und dann gibt es noch die Passagen, auf die besser zu verzichten ist. Das war dem Unternehmen im unten beschriebenen aktuellen Fall offenbar nicht bewusst. Die Abmahnung musste aus der Personalakte entfernt werden.
Wenn Sie eine Abmahnung schreiben, bezwecken Sie in der Regel 2 Dinge. Das gilt in allen Arbeitsverhältnissen und ist rund um die Ausbildung besonders wichtig:
- Sie signalisieren dem Auszubildenden: bis hierher und nicht weiter. Wenn das noch einmal vorkommt, kann das harte Konsequenzen haben. Dabei schwingt auch Pädagogik mit – und das angesichts der Unerfahrenheit und des Alters von Auszubildenden aus gutem Grund.
- Sie bereiten eine Kündigung vor. Zwar kommt es in der Regel nach der Abmahnung nicht zu einer Kündigung, da ein Arbeitnehmer oder Auszubildender Veränderungsprozesse anstößt. Für den Fall, dass er sein Verhalten nicht ändert, könnte eine Kündigung bevorstehen. Diese ist aber nur dann durchzusetzen, wenn auch die zuvor ausgesprochene Abmahnung Hand und Fuß hat.
„Das war nicht Ihr erstes Vergehen dieser Art“
So ähnlich lautete der Satz in einem Abmahnungsschreiben, der einem Unternehmen zum Verhängnis wurde. Die Abmahnung scheiterte vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg (Urteil vom 19.02.2026; Az: 8 Sa 25/25). Was war konkret passiert?